Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist. Hierzu gehört, dass gem. § 196 AO eine förmliche Prüfungsanordnung zu erlassen ist und nach ihrem Beginn tatsächliche Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen werden. Durch den Beginn einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt, hinausgeschoben. Die Festsetzungsfrist läuft für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall einer Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, gem. § 171 Abs. 4 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind.
Der Eintritt der Ablaufhemmung entfällt jedoch gem. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO rückwirkend, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat, länger als sechs Monate unterbrochen wird. Eine spätere Unterbrechung der Prüfung lässt die eingetretene Ablaufhemmung dagegen unberührt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
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