In Deutschland ist die Zahlung mit Bargeld nach wie vor beliebt. Sie unterliegt anders als in anderen Ländern auch keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die Barzahlung verführt in besonderem Maße zur Steuerhinterziehung. Für die Finanzbehörden ist es deshalb nicht leicht, ihrem in § 85 AO verankerten Auftrag, die Steuern gleichmäßig festzusetzen, nachzukommen. In der Betriebsprüfung sind die baren Betriebseinnahmen seit einigen Jahren stärker im Fokus. Das gilt besonders für die unvollständige Besteuerung der Betriebseinnahmen durch den sogenannten Registrierkassenbetrug. Die Ergebnisse zeigen, dass die Verwaltung hier schon früher intensiver hätte tätig werden können und müssen. Die zutreffende Besteuerung der erzielten Bareinnahmen wurde zu oft faktisch in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt. Diese „Besteuerung auf Zuruf“ hat in der Vergangenheit unstreitig hohe Steuerausfälle verursacht und in bestimmten Branchen steuerehrliche Betriebe vom Markt verdrängt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
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