Das Schleswig-Holsteinische FG hat im Urteil vom 29.3.2007 entschieden, dass bei einem Umsatzvolumen von über 40 Mio. DM (Ein- und Verkauf) im Jahr bei einem Bestand an Wertpapieren von rund 3 Mio. DM gewerblicher Wertpapierhandel auch dann vorliegen könnte, wenn keine Geschäfte für andere Anleger getätigt würden. Der aus dem gewerblichen Wertpapierhandel resultierende Verlust sei daher bei der ESt-Festsetzung zu berücksichtigen. Das FG hat u. a. abgestellt, dass im Streitfall das Gesamtbild für die Gewerblichkeit sprechen würde. So zeige die Umschlaghäufigkeit der Wertpapiere mit An- und Verkäufen zum Teil am gleichen Tag, dass die Absicht, Gewinn durch Vermögensumschichtung zu erzielen, in den Vordergrund getreten sei und die Fruchtziehung durch Dividenden nur noch Nebeneffekt darstelle. Bedeutsam für das FG war auch die große Umschlagshäufigkeit, die auf typischerweise gewerbliches Handeln hinweise und einer privaten Vermögensanlage eher fremd sei. Zwar deute nach der Rechtsprechung des BFH ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten werde, dieses Kriterium trete im Streitfall auf Grund des konkreten Anlageverhaltens und des Umsatzvolumens im Rahmen der Gesamtwürdigung zurück.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-15 |
Seiten 141 - 144
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