Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen, bleibt dieses Wirtschaftsgut weiterhin steuerliches Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Die bis zum 31.12.1998 lt. Mitunternehmererlass mögliche Übertragung ohne Aufdeckung der stillen Reserven wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 abgeschafft. Damit war eine gravierende Steuerverschärfung gegenüber der vor 1999 geltenden Rechtslage eingetreten, die die Umstrukturierungen mittelständischer
Unternehmen erheblich belastete.
Durch diese Gesetzesänderung wurde auch die Gestaltungsberatung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einer Weise erschwert, die nicht nachvollziehbar war, denn ohne Grund – mit Ausnahme von Steuereinnahmen – wurde bestehendes Richterrecht und gängige Verwaltungsauffassung durch diese Gesetzesänderung gekippt. Die Regelung der Unternehmensnachfolge führte damit zu Entstrickungstatbeständen, die den Bestand vieler Unternehmungen unnötig in Frage stellte4). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass insbesondere bei mittelständischen Unternehmen ein Bedürfnis zur Erleichterung von Umstrukturierungen besteht, um im Einzelfall auch einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen zu können.
Aus diesem Grunde wurde die Buchwertübertragung durch das StSenkG v. 23.10.2000 ab dem 1.1.2001 – wenn auch unter Beachtung bestimmter Ausnahmen – wieder eingeführt. Durch das BMF-Schreiben v. 7.6.2001 und durch die Regelungen des UntStFG v. 20.12.2001 wurde der Versuch unternommen, inzwischen aufgekommene Zweifelsfragen auszuräumen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 324 - 331
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