In der Praxis wird es mitunter „versäumt“, den handelsbilanziellen Verlustvortrag aus der Zeit vor der Organschaft nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags (GAV) auszugleichen, sobald die Organgesellschaft Gewinne erwirtschaftet. In nicht wenigen Fällen muss diese Ausgleichsverpflichtung erst mehrere Jahre nach der Begründung eines Organschaftsverhältnisses erfüllt werden. Häufig handelt es sich dann nur um „kleinere Verlustvorträge“, die entgegen § 301 AktG nicht ausgeglichen werden. Fraglich ist, welche steuerlichen Folgen sich aus der Nichtbeachtung der aus § 301 AktG resultierenden Verpflichtung zum Ausgleich vororganschaftlicher Verluste ergeben und ob zur Heilung eine rückwirkende Korrektur des handelsrechtlichen Jahresabschlusses möglich ist. Die Problematik wird im Schrifttum kontrovers diskutiert. Eine (bundesweite) Verlautbarung der Finanzverwaltung gibt es hierzu nicht. Auch die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht explizit mit der Thematik auseinander setzen müssen. Die betroffenen Unternehmen müssen bei Beanstandung durch das Finanzamt – häufig erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgegriffen – je nach Lage des Einzelfalles mit erheblichen steuerlichen (Nach-)Belastungen rechnen, die ggf. ihre Existenz bedrohen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.03.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-08 |
Seiten 65 - 68
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