Die in der Gestaltungsberatung nach wie vor beliebte ertragsteuerliche Organschaft bezweckt vor allem die Verlustverrechnung zwischen gesellschaftsrechtlich selbstständigen Unternehmensteilen, die Übertragung steuerfreier Einnahmen, die Vermeidung von Kaskadeneffekten i.S.v. § 8b Abs. 5 KStG und schließlich das Ausschalten von Liquiditätsnachteilen durch Kapitalertragsteuer, die durch die alternativen Ausschüttungen ausgelöst wird. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen ist im Rahmen von Betriebsprüfungen oftmals die Frage nach der Größe des Organkreises, d.h. danach, welche Gesellschaften konkret in die Organschaft einzubeziehen sind. Wird die Zugehörigkeit einer defizitären Gesellschaft zum Organkreis nachträglich verneint, kommt es beim Organträger in aller Regel zu Steuernachzahlungen, während die nunmehr isoliert „besteuerten“ Verluste der vermeintlichen Organgesellschaft oftmals ungenutzt bleiben. Der Verlustuntergang wird definitiv, wenn die Gesellschaft im weiteren Verlauf keine Gewinne erzielt und deshalb ein Verlustvortrag nach § 10d EStG nicht wirksam werden kann. An den Organträger abgeführte Gewinne werden im Fall des nicht anerkannten Organschaftsverhältnisses zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Sie führen i.d.R. zu definitiven Mehrsteuern, weil tatsächlich durchgeführte Gewinnabführungen nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
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