Steuerbefreiungen werden gerne in Anspruch genommen, auch wenn ihre Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Die Abgrenzung verlangt eine intensive Beschäftigung mit der konkreten Regelung der Befreiungsvorschrift. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer zum einen eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbringt und zum anderen die dafür erforderliche Qualifikation als Heilpraktiker besitzt.
Eine fehlende Ausbildung als Heilpraktiker oder die fehlende Zulassung als Heilpraktiker kann nicht durch freiwillige Kostentragung der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt werden. Die Umsätze eines Heilpraktikers als Angehöriger eines Heilberufs mit dem dadurch geführten Befähigungsnachweis können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine heilberufliche Tätigkeit handelt. Andere Umsätze unterliegen dem vollen Steuersatz. Die Relevanz ist auch aus Schönheitsoperationen von Ärzten bekannt, die umsatzsteuerlich zu versteuern sind, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-28 |
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