Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt diese Regelung entsprechend (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-04 |
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