Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG müssen ihren Gewinn prinzipiell durch einen Betriebsvermögensvergleich, also aufgrund eines Jahresabschlusses ermitteln. Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 4 Abs. 1 EStG). Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist nach Meinung des BFH die Regelgewinnermittlungsart. Ein gewisser Personenkreis kann anstelle des durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinns auch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dieser Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG richtet sich die zeitliche Zuordnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nach § 11 EStG. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird in erster Linie von Freiberuflern angewendet. Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden. Der BFH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Grundsatzfragen der Einnahmen-Überschussrechnung befasst. Dennoch sind einige Fragen noch immer ungeklärt. Der folgende Beitrag befasst sich mit ausgewählten Problemen der Einnahmen-Überschussrechnung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-05 |
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