Regelmäßig steht der Steuerpflichtige im Mittelpunkt des Interesses der Steuerfahndung, da dieser in erster Linie und unmittelbar von der Steuerverkürzung profitiert. Immer häufiger rücken neben dem Steuerpflichtigen jedoch auch diejenigen Personen, welche der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eingeschaltet hat, ins Visier der Steuerfahndung. § 370 AO ist kein Sonderdelikt, sondern ein sog. Jedermannsdelikt. So kann Täter der Begehungsvariante jeder sein, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Auch der Steuerberater setzt sich somit der Gefahr der Strafverfolgung aus. Die Zuwiderhandlungen können nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung und nach § 378 AO wegen leichtfertiger Steuerverkürzung geahndet werden. Der Beitrag zeigt die Rahmenbedingungen der Strafbarkeit des steuerlichen Beraters beschränkt auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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