Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist eine zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, sondern mit dem Anwartschaftsbarwert fortzuführen und um die jährlichen Zinsen zu erhöhen. Es fehlt an einem Zusammenhang mit den Einkünften des Gesellschafters i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die versprochenen Versorgungsleistungen sind keine Vergütung für die Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft. Zahlt eine Personengesellschaft, die durch Umwandlung aus einer GmbH entstanden ist, eine Abfindung für einen Pensionsanspruch eines Gesellschafters, den dieser durch seine Tätigkeit in der GmbH erworben hat, ist die Abfindung keine Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, sondern eine Leistung an Erfüllung Statt zur Tilgung einer Fremdverbindlichkeit der Personengesellschaft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-04 |
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