Der BFH kommt „nicht [zu dem] Ergebnis, die Methode des Zeitreihenvergleichs grundsätzlich zu verwerfen [, weil] … auf Seiten der Finanzverwaltung ein durchaus nachvollziehbares Bedürfnis [besteht], moderne Prüfungsmethoden … einzusetzen.“ Deshalb werden zeitreihenbasierte Schätzungen nach der Drei-Stufen-Theorie in Fällen ordnungswidriger Aufzeichnungen anerkannt. Entgegen diverser anderer Finanzgerichtsentscheidungen hat der 5. Berliner Senat mit der Quantilsschätzung die am weitesten verbreitete zeitreihenbasierte Methode verworfen. Die Ablehnung fußt jedoch ausschließlich auf Verständnisproblemen, so dass sich der 10. Berliner Senat explizit von dieser Entscheidung abgegrenzt hat. Im jüngsten BFH-Beschluss „kann der Senat beim derzeitigen Stand des Sachvortrags des FA nicht erkennen, dass gerade der von der Quantilsschätzungs-Software der Finanzverwaltung ausgeworfene Wert ‚am wahrscheinlichsten‘ – so die Formulierung des Prüfers – sei.“ Wegen dieser offenkundigen Unklarheiten soll dieser Beitrag darstellen, welche Schritte zur Ableitung eines (möglichst sachgerechten) Schätzungsergebnisses aus einer Zeitreihenanalyse notwendig sind und wie die Quantilsschätzung mit diesen Erfordernissen umgeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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