Das Finanzgericht Münster hatte sich, soweit ersichtlich, als bisher einziges Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hersteller für seine Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung der von ihm in den Verkehr gebrachten Elektrogeräte eine Rückstellung zu bilden hat. Nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 18.8.2015 hat ein Hersteller von Elektrogeräten für die Rücknahme- und Entsorgungspflicht von Altgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten in seiner bis zum 23.10.2015 gültigen Fassung (ElektroG) eine Rückstellung zu bilden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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