„Ohne Kontrolle gibt es in einem Rechtsstaat gewiss keine gleichmäßige Besteuerung!“ Klaus Tipke, der große deutsche Steuerrechtslehrer, macht diese Feststellung in seiner Steuerrechtsordnung.
Die steuerliche Betriebsprüfung hat für eine gleichmäßige, den Abgabengesetzen entsprechende Besteuerung zu sorgen. Ein wichtiger Bestandteil dieser Tätigkeit ist die Kontrolle der Einnahmen und Erlöse auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es obliegt der steuerlichen Betriebsprüfung, zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Kontrollorgan, die Grundlagen für eine effektive Vollständigkeitsprüfung zu schaffen und so den über jeder Prüfungstätigkeit stehenden Grundsatz der Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicher zu stellen. Dabei sind permanent Überlegungen anzustellen, wie effektiv und zeitgemäß die eingesetzten Kontrollmaßnahmen noch sind.
Die hierbei angewandten Methoden und Techniken werden allgemein als Verprobung bezeichnet und haben eine lange Tradition. Leider sind sie heute nicht mehr ausreichend geeignet, systematische Manipulationen aufzudecken, bei welchen die Ausgangsgrößen von Verprobungsrechnungen mit den zu prüfenden Erlösen abgestimmt bzw. bestimmte Mechanismen zur unauffälligen Minimierung von Einnahmen eingesetzt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 5 - 11
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