Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Gebildet werden kann dieser Investitionsabzugsbetrag von Klein- und Mittelbetrieben bestimmter Größenordnung. Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90% in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt werden. Mit dem Investitionsabzugsbetrag gibt der Steuerpflichtige dem Fiskus das Versprechen, später zu investieren. Hält er sein Versprechen und investiert er später tatsächlich, muss er im Jahr der Investition den Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzurechnen. Andererseits kann er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40% absetzen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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