Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG). An sich ist dies selbstverständlich, da die Veräußerung des Betriebs einkommensteuerlich prinzipiell den letzten betrieblichen Vorgang darstellt. Die Vorschrift dient daher lediglich der Klarstellung. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG), aber auch eines Teilbetriebs. Die Aufgabe eines Teilbetriebs ist zwar im Gesetz nicht besonders erwähnt, sie ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 EStG wie die Aufgabe eines Gewerbebetriebs zu behandeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-01 |
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