Das Prinzip der Lifo-Methode beruht auf der Überlegung, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres insbesondere dann zutreffend ermittelt wird, wenn bei der Vorratsbewertung den Abgängen während des Geschäftsjahres die entsprechenden Aufwendungen ihrer Wiederbeschaffung gegenübergestellt werden. Dem wird bei der Lifo-Methode dadurch entsprochen, indem die zuletzt erworbenen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter als zuerst verbraucht bzw. verkauft gelten. Dieser Bewertungsvereinfachung liegt ein Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz zu Grunde, der handels- und steuerrechtlich „in Kauf genommen wird“, soweit die Anwendung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar ist. Die Auslegung des §6 Abs.1 Nr.2a EStG durch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12.5.2015 ist weitergehender als bislang in der Praxis der Betriebsprüfung gehandhabt. Der Gedanke der Bewertungsvereinfachung wird deutlich hervorgehoben. Im Grundsatz hindern EDV-gestützte Lagerhaltungssysteme nicht die Anwendung der Lifo-Methode; dieses gilt für Handelswaren mit Einschränkung. Die Lifo-Methode ist nur bei verderblichen Vorräten ausdrücklich versagt. Das sind solche Waren, die eine Haltbarkeit von bis zu einem Jahr haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-09 |
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