Oft übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ihren Gesellschafter, ohne hierfür eine Gegenleistung zu fordern. Dann liegt der klassische Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung vor. Die „vGA“ stand schon immer im Zentrum der Betriebsprüfung, da sie wegen ihrer Rechtsfolge der Hinzurechnung zum Einkommen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in aller Regel zu einem „Mehrergebnis“ führt. Deutlich weniger Beachtung findet hingegen die umgekehrte Situation, d. h. die Übernahme von Kosten einer Gesellschaft durch ihren Gesellschafter, insbesondere von Kosten einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft. Es geht dann nicht um die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung, sondern um das Vorliegen einer „verdeckten Einlage“ bzw. um das Thema „Drittaufwand“. Unter Mehrergebnis- oder – aus anderer Perspektive – Steuerbelastungsgesichtspunkten ist es von erheblicher Bedeutung, ob der vom Gesellschafter getragene Aufwand für „seine“ Gesellschaft bei ihm zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder als Einlage zur Erhöhung des Buchwerts der Beteiligung gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG führt. Denn der Aufwand ist im letztgenannten Fall auch bei späterer Abschreibung der Beteiligung wegen der von § 8 Abs. 3 KStG angeordneten außerbilanziellen Hinzurechnung vollständig verloren. Wenn sich die Beteiligung nicht wie in diesem Beitrag grundsätzlich angenommen im Betriebsvermögen einer GmbH, sondern im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft befindet, ergeben sich aus § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls Abzugsbeschränkungen. Auch Beteiligungen im Privatvermögen von mindestens einem Prozent können von entsprechenden Restriktionen betroffen sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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