1. Tilgt der Steuerpflichtige beim sog. „umgekehrten Zwei KontenModell“ mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist (Anschluss an BFHUrteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).
2. Die der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zugrunde zu legenden Überentnahmen sind in einem Verlustjahr nicht höher als der Betrag anzusetzen, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (Bestätigung der Verwaltungsauffassung in BMF Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl I 2000, 588, Tz. 11).
EStG § 4 Abs. 4a
BFH-Urteil vom 3. März 2011 – IV R 53/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-28 |
Seiten 236 - 239
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