1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479).
2. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BFH-Urteil vom 28. November 2007 – IX R 9/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 122 - 123
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