1. Die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i. S. Des § 42 AO 1977, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und I R 117/97, BFH/NV 2000, 824).
2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen „Unlimited Company having a share capital“ ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824 und vom BMF-Schreiben vom 30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).
AO 1977 § 42
AStG a. F. § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 5 und 6
DBA-Irland Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3
BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 – I R 42/02
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 244 - 246
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