Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren.
AO 1977 § 85, § 88, § 90, § 93, § 97, § 162, § 174 Abs. 1
EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GG Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 106, Art. 107, Art. 108
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1
BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 – X R 24/03
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 28 - 30
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