Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 – I R 8/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-10 |
Seiten 178 - 179
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