Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
BetrVG § 77 Abs. 4; AO § 42; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1
BFH-Urteil vom 11.11.2009 – IX R 1/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-08 |
Seiten 89 - 90
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