Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 4 Abs. 9 EStG 2009 vom 7.12.2011,
§ 12 Nr. 5 EStG 2009 vom 7.12.2011,
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2009 vom 7.12.2011,
Art. 3 Abs. 1 GG,
§ 52 Abs. 1 Satz 11 EStG 2009 vom 7.12.2011
BFH-Urteil vom 5. November 2013 – VIII R 22/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-24 |
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