1. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
2. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
3. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002, § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 2002, § 7a Abs. 4 EStG 2002, § 7a Abs. 9 EStG 2002, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2009, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2009, § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 2009, § 7a Abs. 4 EStG 2009, § 7a Abs. 9 EStG 2009, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
BFH-Urteil vom 21. November 2013 – IX R 12/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-30 |
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