Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind – unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG beruhen – nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.
EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a;
II. BVO § 28 Abs. 4, RL 78/660/EWG Art. 35;
FGO § 56
BFH-Urteil vom 25. August 2009 – IX R 20/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-07 |
Seiten 29 - 31
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