Vereinbaren Eheleute untereinander, dem an einer GmbH qualifiziert Beteiligten solle die Rechtsstellung des anderen Ehegatten als Sicherungsgeber für Verbindlichkeiten der GmbH zugeordnet werden, so wird dieser als Treuhandverhältnis auszulegende Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber abredewidrig weder von den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; GmbHG a.F. § 32a; BGB §§ 195, 214, 683, 670; EGBGB Art. 229 §§ 6, 12
BFH-Urteil vom 14. März 2012 – IX R 37/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-29 |
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