Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind.
EStG 1990 § 16 Abs. 2 Satz 3
GewStG § 7
BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 – VIII R 7/01
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 307 - 309
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