1. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer setzt voraus, dass die Barausschüttung der Kapitalgesellschaft um die Anrechnungsbeträge erhöht wird.
2. Die Folgen einer rechtsmissbräuchlichen „Anteilsrotation“ treten regelmäßig nur beim Veräußerer und nur unter besonderen Umständen beim Erwerber der Beteiligung ein (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128).
AO 1977 § 42
EStG 1987 § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3
BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-07-01 |
Seiten 211 - 214
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