Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbHBeteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
BFH-Urteil vom 27. März 2007 – VIII R 10/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 283 - 285
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