Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685).
AO § 42 Abs. 1; BGB § 107, § 177 Abs. 1, § 181, § 398, § 401, § 607 Abs. 2, § 609 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1795 Abs. 2; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1, § 8 Abs. 3 Satz 2.
BFH-Urteil v. 19. Dezember 2007 – VIII R 13/05
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 119 - 121
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