§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2009, § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG 2009, § 20 Abs. 9 EStG 2009, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG 2002, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 v. 14.8.2007, Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403).
2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß.
BFH-Urteil vom 12. Januar 2016 – IX R 48/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-04 |
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