1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u. a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist.
2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z .B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat.
3. Kann das FG verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des FA zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i. S. des § 71 AO verneinen.
AO § 71, § 370; FGO § 96, 118 Abs. 2; StGB § 25–§ 31
BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 – VIII R 22/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-31 |
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