1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO. Auch in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO gesehen werden.
2. Ob und mit welcher Reichweite ein Antrag vorliegt, hat das FG im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Tatsacheninstanz zu ermitteln.
3. Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist noch gesondert festgestellt werden, wenn das vorhandene Verlustpotential auch nach Berücksichtigung des sog. Soll-Verlustabzugs in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum nicht verbraucht und damit von Bedeutung i. S. v. § 181 Abs. 5 AO ist.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1, § 181 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AO, § 133 BGB, § 10d Abs. 2 EStG
BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 – IX R 5/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-28 |
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