Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es – aus welchen Gründen auch immer – verfallen lässt.
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG a.F. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BFH-Beschluss vom 24. April 2012 – IX R 154/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-29 |
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