Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art las auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-) Finanzamt zu treffen.
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 268 - 270
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