Betriebliche Abläufe werden regelmäßig durch verschiedene Maßnahmen kontrolliert und gesteuert. Die Forderung nach einer Verfahrensdokumentation ist im Abschnitt 10 der GoBD enthalten. Eine unvollständige Verfahrensdokumentation kann gem. Rz. 155 der GoBD bei Beeinträchtigung der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit als formeller Mangel dazu führen, dass die Buchführung verworfen wird. Auch die Beschreibung des internen Kontrollsystems erhält im Hinblick auf die zunehmende Anwendung der Summarischen Risikoprüfung durch die Finanzverwaltung mehr Bedeutung in der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Umfang und der Detaillierungsgrad einer Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Komplexität der betrieblichen Abläufe. Ziel ist es aus der Sicht der steuerlichen Betriebsprüfung den Prüfer in die Lage zu versetzen, die einzelnen Schritte der Verarbeitung nachvollziehen zu können. Für die Erstellung einer derartigen Verfahrensdokumentation ist der Steuerpflichtige verantwortlich.
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