Die schenkweise Übertragung von Immobilien auf die nachfolgende Generation erfolgt häufig unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, um den Schenker lebenslang zu versorgen. Die damit einhergehenden Rechtsfolgen sind für Schenker sowie Beschenkten vielschichtig und ggf. mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Diese berühren eine Reihe von Steuerarten und erstrecken sich neben Einkommen- und Schenkungsteuer auch auf umsatz- sowie grunderwerbsteuerliche Fragestellungen. Neue Impulse hat der Nießbrauchsvorbehalt zum 1.1.2009 mit Streichung des § 25 ErbStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 erhalten. Nunmehr kann der Kapitalwert des Nießbrauchs als Last schenkungsteuermindernd abgezogen werden. Es ist anzunehmen, dass Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt dadurch neue Impulse erhalten. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die Tatsache des Abzugsverbots von Versorgungsleistungen, die anlässlich einer Immobilienübertragung vereinbart werden. Der Leistungsverpflichtete muss solche Zahlungen aus versteuertem Einkommen aufbringen. Ein Abzug als Sonderausgabe ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG seit dem 1.1.2008 ausgeschlossen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-29 |
Seiten 223 - 227
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