Die Frage der Vergütung einer Nutzung von Namen und Marken innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe i. S. des § 90 Abs. 3 Satz 4 AO ist seit Jahren Prüfungsschwerpunkt in- und ausländischer Betriebsprüfungen. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen) ist bei der Nutzung von Namens- und Markenrechten ungeachtet der jüngst ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unverändert schwierig. Zur Feststellung des Sachverhalts kann die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung auch Sachverständige hinzuziehen. Dies ist in Einzelfällen bereits geschehen, soweit keine ausreichenden Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen vorlagen. Erfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich wird für Veranlagungszeiträume vor 2013 zudem die Frage gestellt, ob ohne Lizenzvertrag eine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG überhaupt zulässig ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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