Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz „GoBD“, stellen eine Zusammenfassung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Ordnungsmäßigkeit einer EDV-Buchführung dar. Die praktische Bedeutung der GoBD für die Betriebsprüfung ergibt sich aus den §§ 158 und 162 AO. Denn nach diesen Bestimmungen entfaltet eine ordnungsgemäße Buchführung eine Art „Schutzmechanismus“ für den Steuerpflichtigen, weil er nach § 158 AO die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit seiner Aufzeichnungen für sich in Anspruch nehmen kann. Im Fall der Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen hingegen sind letztere der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, so dass der Betriebsprüfer die Besteuerungsgrundlagen schätzen muss (!).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
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