Die Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs führt dazu, dass das bisherige gewerbliche Unternehmen nicht mehr besteht. Bei der Verpachtung eines ganzen Unternehmens besteht ein einkommenssteuerliches Wahlrecht, so dass nicht eine Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3 EStG angenommen werden muss mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen gelegten und enthaltenen stillen Reserven nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt versteuert werden müssen. Der Unternehmer kann zum einen erklären, dass er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln will. Damit werden die Wirtschaftsgüter seines Betriebes in das Privatvermögen überführt. Er kann aber auch zum anderen erklären, dass er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Allerdings können auch tatsächliche Vorgänge, z.B. eine Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, ohne Aufgabeerklärung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-25 |
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