Der Besserungsschein (ohne sachlichen Unterschied auch „Besserungsabrede“ oder „Besserungsversprechen“ genannt) ist eine seit langem bekannte Möglichkeit eines Gläubigers, auf eine Forderung zu verzichten, um dem Schuldner „Luft zu verschaffen“, ohne die Forderung ganz aus der Hand zu geben. Denn die Forderung lebt aufgrund des Besserungsscheins wieder auf, wenn der Schuldner seine Notlage überwunden hat.
In den meisten Fällen wird der (vorübergehende) Verzicht auf eine Forderung wohl aus der Sorge des Gläubigers geboren, dass der Schuldner ansonsten wirtschaftlich untergeht und die Forderung damit endgültig uneinbringlich wird. Insbesondere im Zusammenhang mit der aktuellen Bankenkrise wurde der Verzicht gegen Besserungsschein als ein Instrument zum Ausgleich bereits eingetretener oder zur Abschirmung künftiger Verluste eingesetzt, er ist aber auch ein gängiges Gestaltungsinstrument im Nichtbankenbereich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen solche Fälle betreffen, bei denen die ab 2008 geltende Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Forderungsverzichten durch § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht zur Anwendung gelangt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.02.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Seiten 33 - 37
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