Die Aufzeichnungspflicht gem. § 22 UStG muss bei Schubladenkassen und § 4 III-Rechnern beachtet werden. Bei Schubladenkassen ist nie gesichert, dass die Aufzeichnungen sofort und vollständig erfolgen. Jede steuerliche Beratung muss von Schubladenkassen abraten. Sie sind auch arbeitsaufwändig, da täglich ein handschriftlicher Kassenbericht erstellt werden muss. Bei Entgelten zu unterschiedlichen Steuersätzen aus zwei oder mehr Betrieben darf der Kassenbestand nicht in einem Kassenbericht erfasst werden. Wer es für ausreichend hält, die Kassenbestände trotz unterschiedlicher Steuersätze in einem Kassenbericht ohne Aufzeichnungen gem. § 22 UStG zu ermitteln, verkennt die Bedeutung der unterschiedlichen Steuersätze. Fehlen die Aufzeichnungen, welche Entgelte zu welchem Steuersatz in der ersten Kasse (USt 7%) und welche in der zweiten Kasse (USt 19%) angefallen sind, ist die Kassenführung fehlerhaft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
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