Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat sich durch die Unternehmenssteuerreform 2008 stark erhöht. Es sind im Wesentlichen die Änderungen bei den Hinzurechnungen, die dazu beigetragen haben. Die Gewerbesteuer ist als Objektsteuer ausgestaltet. Es wird an das Objekt Gewerbebetrieb angeknüpft; die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers bleiben unberücksichtigt. Das einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Betriebsergebnis stellt sich so dar, als würde der Gewerbebetrieb ohne Fremdmittel arbeiten und als würden alle Wirtschaftsgüter Betriebseigentum darstellen. Da ein mit Eigenkapital arbeitender Betrieb einen höheren Gewinn erzielt als ein mit Fremdkapital arbeitender Betrieb, sollen die Betriebe gewerbesteuerlich dennoch gleich behandelt werden. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem der Abzug der Schuldzinsen ganz oder teilweise ausgeschlossen wird oder indem dem mit eigenem Kapital arbeitenden Unternehmer ein Abzug gestattet wird. In letzteren Fall kommt das Problem der Hinzurechnung nicht zum Tragen. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG trägt dem Gesetzeszweck aber in der Weise Rechnung, dass der Abzug der Finanzierungsentgelte bei dem mit fremdem Kapital arbeitenden Unternehmen ganz bzw. teilweise ausgeschlossen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-28 |
Seiten 343 - 347
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