Der digitale Datenzugriff der Finanzverwaltung ab dem 1.1.2002 ist ein höchst brisantes und jederzeit im Rahmen von Betriebsprüfung aktuelles Thema. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es zwar eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Problematik gibt, diese naturgemäß aber zu Gunsten der Finanzverwaltung ausfällt und keine Bedenken hinsichtlich des Datenzugriffs äußert. Die betroffenen Unternehmen sehen dies zwangsläufig aus einem anderen Blickwinkel und gehen dies Thema sehr kritisch an. Umso interessanter und aufschlussreicher ist der im Folgenden dargestellte Fall der Praxis, in dem sich ein Unternehmen (eine Bank) und das Finanzamt über die Zulässigkeit des Datenzugriffs streiten. Insbesondere die Argumentationsketten der Kontrahenten zeigen letztlich auf, dass mit dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.1.2005 doch eine gewisse, wenn auch für die betroffenen Unternehmen vielleicht noch nicht ganz zufriedenstellende Klärung herbeigeführt wird. Beeindruckend ist aber auch, mit welchen Argumenten sich das Unternehmen versucht hat, zur Wehr zu setzen.Der digitale Datenzugriff der Finanzverwaltung ab dem 1.1.2002 ist ein höchst brisantes und jederzeit im Rahmen von Betriebsprüfung aktuelles Thema. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es zwar eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Problematik gibt, diese naturgemäß aber zu Gunsten der Finanzverwaltung ausfällt und keine Bedenken hinsichtlich des Datenzugriffs äußert. Die betroffenen Unternehmen sehen dies zwangsläufig aus einem anderen Blickwinkel und gehen dies Thema sehr kritisch an. Umso interessanter und aufschlussreicher ist der im Folgenden dargestellte Fall der Praxis, in dem sich ein Unternehmen (eine Bank) und das Finanzamt über die Zulässigkeit des Datenzugriffs streiten. Insbesondere die Argumentationsketten der Kontrahenten zeigen letztlich auf, dass mit dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.1.2005 doch eine gewisse, wenn auch für die betroffenen Unternehmen vielleicht noch nicht ganz zufriedenstellende Klärung herbeigeführt wird. Beeindruckend ist aber auch, mit welchen Argumenten sich das Unternehmen versucht hat, zur Wehr zu setzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-10 |
Seiten 174 - 180
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