Zum Beginn des Jahres 2019 sahen sich einige Anleger in Investmentfonds Abbuchungen von ihrem Konto wegen „Fondsbesteuerung“ gegenüber. Hintergrund für diese Abbuchung sind die durch die Investmentsteuerreform eingeführten neuen steuerrechtlichen Vorgaben. Diese Investmentsteuerreform trat bereits zum 1.1.2018 in Kraft und sieht für viele Investmentfonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor.
Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016, auch Investmentsteuerreformgesetz genannt („InvStRefG“), wurde die Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds mit Wirkung ab 1.1.2018 grundlegend durch die Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes 2018 („InvStG“) geändert. Grundsätzlich wurde die bis 2017 geltende transparente Besteuerung auf Anlegerebene durch eine intransparente Besteuerung ersetzt. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 („JStG 2018“) hat der deutsche Gesetzgeber Änderungen zu dem seit 1.1.2018 geltenden InvStG beschlossen.
Das BMF hat am 8.5.2019 unter dem Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 („RefE JStG 2019“) veröffentlicht. Neben den Schwerpunkten des RefE JStG 2019 (wie u. a. Förderung der Elektromobilität, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Share Deals) wird zudem weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen, welche auch das InvStG betreffen.
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