Die SRP verwendet drei verschiedene Zeitreihenmodelle, um in erster Linie prüfungsrelevante Einzelvorgänge in Besteuerungsdaten zu identifizieren und (möglichst genau) einzugrenzen. Dazu nutzt sie deren unterschiedliche Eigenschaften als systematisches Prüfungsnetz für ein effizientes und effektives Arbeiten. In seinem umfangreichen Urteil zu den Anforderungen an die Schätzung mittels Zeitreihenvergleich hat der BFH die zahlreichen Verprobungsvarianten angesprochen, die unter diesem Sammelbegriff zusammengefasst werden. Unverständlicherweise kommt der X. Senat dennoch zu einer generellen Bewertung, „die Methode des Zeitreihenvergleichs [nicht] grundsätzlich zu verwerfen“, obwohl er an keiner Stelle ausführt, dass die erwähnten „zahlreichen Varianten“ vergleichbare Eigenschaften hätten. Die Finanzgerichtsverfahren behandelten (bisher) ausschließlich die chronologische Darstellung des Aufschlagsatzes aus Warenumsatz und -einsatz bzw. -einkauf bei gastronomischen Betrieben mit (weitgehend) leicht verderblichen Produkten. Daraus schließt der BFH, dass die verhandelte aufschlagsatzorientierte Zeitreihenanwendung die „Standardherangehensweise der Finanzverwaltung“ sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-02 |
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