Grundsätzlich unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist dabei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu verstehen. Nicht selbständig wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hingegen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG), die Organgesellschaften sind dabei – unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStG – Teile des einheitlichen Unternehmens des Organträgers. Durch das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft werden also verschiedene zivilrechtlich selbständige Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen zu einem Unternehmer im Sinne des UStG zusammengefasst. Nachfolgend sollen die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die sich ergebenden Rechtsfolgen dargestellt werden. Darüber hinaus wird im letzten Abschnitt auf zwei ausgewählte Sonderprobleme eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
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