DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-06 |
Zunehmend kommen mathematisch-statistische Methoden in der Außenprüfung zum Einsatz. Die jüngsten Urteile zu den Methoden des Zeitreihenvergleichs zeigen am Beispiel dieser Analyseform die Uneinigkeiten in diesem Gebiet. Ein möglicher Grund könnten die zu hohen Anforderungen sein, die an die Methoden gestellt werden. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Anforderungen und prüft diese auf die Rechtmäßigkeit. Darüber hinaus werden die Anforderungen an mathematischstatistische Methoden mit den Anforderungen an die herkömmlichen Methoden in der Außenprüfung verglichen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine vGA auch dann gegeben ist, wenn die Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter nicht unmittelbar erfolgt, sondern an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Inwieweit eine Kapitalgesellschaft selbst Schenker sein kann, war bisher umstritten. Grundsätzlich kann auch eine juristische Person Schenker sein. Nicht geklärt war jedoch die Frage, wie eine unentgeltliche Zuwendung zu behandeln ist, wenn diese Zuwendung durch einen Gesellschafter veranlasst wurde. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person sein kann, wenn der Gesellschafter beim Vertragsabschluss mitgewirkt hat.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (abgekürzt: VuV) werden nach nationalem und internationalen Steuerrechtssystemen gemäß den allgemein gültigen Zufluss-Prinzipien als Überschüsse der Einnahmen über die steuerlich zulässigerweise abziehbaren Werbungskosten charakterisiert (sog. Einnahmenüberschussrechnung, im Inland gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Sie gelten daher nicht als typische Gewinneinkünfte. Entsprechend § 8 Abs. 1 des (deutschen) EStG werden als diesbezügliche steuerpflichtige Geldzuflüsse alle Bezüge in Geld oder Geldeswert aus den verschiedenen, jeweils gesetzlich normierten Einkunftsarten angesehen, so auch aus VuV.
Der BFH hat auf den ersten Blick viel Neues zur Einnahmen- Überschussrechnung (EÜR) formuliert. Fraglich ist, ob seine Aussagen noch nach dem 1.1.2017 gelten, weil sich die Rechtslage ab 1.1.2017 entscheidend verändert hat.
BFH-Urteil vom 26. April 2018 – V R 23/16
BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 – V R 25/15
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